Die Rechtsfolgen der Organschaft, die Erfassung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers,
treten zwingend ein, wenn die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organträger eingegliedert
ist.
Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale der Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche
und organisatorische Eingliederung) gleich deutlich ausgeprägt sind; eine Organschaft kann auch vorliegen, wenn die Eingliederung
auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist.
In Bezug auf die organisatorische Eingliederung reicht es aus, wenn einer der beiden Geschäftsführer des Organträgers zugleich
Geschäftsführer der Organgesellschaft ist.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet die organisatorische Verpflichtung nur, wenn das Insolvenzgericht
dem Geschäftsführer der Organgesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, nicht aber schon, wenn das Gericht anordnet,
dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden.
Fundstelle(n): WAAAD-24639
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