Steuerrecht der Vereine
9. Aufl. 2009
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J. Prüfungen des Finanzamts
Literatur: Teufel, Außenprüfung bei gemeinnützigen Organisationen (formelles Prüfungsrecht) DB 1999 S. 874.
1. Prüfungen durch den Innendienst
1391 Vereine, die sich in größerem Umfang wirtschaftlich betätigen und bei denen deshalb regelmäßig Körperschaftsteuer anfällt, müssen – wie andere Steuerpflichtige auch – jährliche Steuererklärungen abgeben. Den Erklärungen sind die üblichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. eine zusammengefasste Einnahme-Überschussrechnung. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung auch, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Dafür verlangt es in der Regel zusätzlich die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung gemeinnütziger Körperschaften (Fragebogen). Der Körperschaftsteuerbescheid enthält ggf. den Hinweis, dass der Verein mit Ausnahme seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, für die in dem Bescheid die Steuer festgesetzt ist, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, d. h. gemeinnützig ist.
1392 Bei der Mehrzahl der gemeinnützigen Vereine fällt keine Körperschaftsteuer an, weil sie sich nicht wirtschaftlich betätigen, weil ihre Einnahm...