Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 ErbStG
Leitsatz
Der durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG bewirkte Ausschluss des Kapitalvermögens von dem die Anrechnung der
Erbschaftsteuer ermöglichenden Auslandsvermögen verstößt nicht gegen die durch Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.
Das Übermaßverbot gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens, wenn dem Stpfl. das ererbte
ausländische Kapitalvermögen zumindest zum deutlich überwiegenden Teil zugute kommt (im Streitfall: Kapitalvermögen rd. 300.000
EUR; Gesamtbelastung mit britischer und deutscher Erbschaftsteuer von maximal 28,1 v.H.).
Die auf das Kapitalvermögen entfallende und von dem Erwerber zu entrichtende britische Erbschaftsteuer kann nicht nach §
10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da das einschlägige Verbot des § 10 Abs. 8 ErbStG
sich auch auf die vom Erben zu entrichtende ausländische Erbschaftsteuer bezieht.
Bei der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 27 Abs. 3 ErbStG ist die von dem Erben auf Grund einer strafbefreienden
Erklärung als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers für dessen Erwerb von Todes wegen entrichtete Steuer zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der Steuerpflicht des Erblassers auf Grund des ErbStG ist es unerheblich, dass die Steuer letztlich auf
der Grundlage des StraBEG erhoben worden ist.
Die Qualifikation des zu entrichtenden Betrags als Einkommensteuer in § 10 Abs. 1 StraBEG hat ausschließlich Bedeutung für
die Verteilung des Steueraufkommens.
Ein Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
kommt nur in Betracht, wenn diese bereits bei der Entstehung der Erbschaftsteuer eine wirtschaftliche Belastung darstellten.
Daran fehlt es bei einer bewussten Verheimlichung des Sachverhalts durch den Erblasser und einer erst mehr als drei Monate
nach dem Erbfall eingegangenen strafbefreienden Erklärung des Erben.
Die Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines noch nicht beschiedenen Antrags auf abweichende Festsetzung der Steuer aus
Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen
der Beteiligten abzuwägen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1310 Nr. 16 SJ 2009 S. 12 Nr. 19 UVR 2009 S. 294 Nr. 10 JAAAD-24344
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