BGH Beschluss v. - IX ZB 247/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 11 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I, 14 T 11744/05 vom AG München, 1502 IN 3684/04 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). Die Neuregelung durch die 2. ÄnderungsVO zur InsVV, nach der in solchen Fällen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige Insolvenzverwaltung vor dem endete (, ZIP 2008, 2323). Auch auf die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an. Die Bemessung des Zuschlags fällt grundsätzlich - so auch hier - in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht überlassen.

Fundstelle(n):
OAAAD-24030

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein