1) Ein Wirtschaftsgut ist abweichend von der zivilrechtlichen Lage dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn der Herausgabeanspruch
des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder ihm kein Herausgabeanspruch mehr zusteht. Hierfür ist das Gesamtbild
der Verhältnisse maßgebend.
2) Bei Kaufverträgen über Grundstücke ist eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 AO vorzunehmen, sobald Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen sind.
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 321 IAAAD-23945
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