BGH Beschluss v. - IX ZB 33/07

Leitsatz

[1] Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.

Gesetze: InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2

Instanzenzug: LG Freiburg, 13 T 46/06 vom

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Im Schlusstermin am stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen habe.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass ein zulässiger Versagungsantrag nicht vorgelegen hat.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden (, NZI 2003, 389, 390). Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur einzutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142) . Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f ; , ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).

2. Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht für begründet erachtete Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Schlusstermins vom hat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 290 Nr. 5 und Nr. 6 InsO vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, vielmehr erklärt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht möglich. Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143 ; , ZVI 2005, 614; v. - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. , aaO Rn. 7).

3.

Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
WM 2009 S. 1294 Nr. 27
RAAAD-23715

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja