Leitsatz
[1] a) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.
b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.
c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.
Gesetze: InsO § 290 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Traunstein, 4 T 306/07 vom AG Rosenheim, 1 IN 315/02 vom
Gründe
I.
Das durch Beschluss vom eröffnete Insolvenzverfahren, in welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom angekündigt worden war, der die durch § 291 Abs. 1 InsO vorgeschriebene Belehrung enthielt, wurde nach Vollzug der Schlussverteilung am aufgehoben. Der zu 2 beteiligte Treuhänder erstattete unter dem und Bericht. Er teilte unter anderem mit, dass der Schuldner in beiden Berichtsjahren seiner Obliegenheit, Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom hat das zu 1 beteiligte Finanzamt beantragt,
dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen,
weil er nach Angaben des Treuhänders entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Auskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bezüge erteilt und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe. Der zu dem Versagungsantrag und dem letzten Bericht gehörte Schuldner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom versagt.
Gegen diesen Beschluss hat der nunmehr anwaltlich vertretene Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Schuldner und den Treuhänder am persönlich angehört; durch Beschluss vom hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nach Gewährung von Prozesskostenhilfe - eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
1.
Die nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Dem Schuldner war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Die Rechtssache hat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, weil bislang nicht hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung bei Obliegenheitsverletzungen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Restschuldbefreiung mit Recht wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagt.
a)
Das Landgericht meint: Nach dieser Vorschrift habe das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem zu versagen, wenn der Schuldner die vom Gericht erbetene Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteile. Der Schuldner habe dem Auskunftsersuchen des dem der zulässige Versagungsantrag des beteiligten Gläubigers zugrunde gelegen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entsprochen. Eine ausreichende Entschuldigung fehle. Der Schuldner sei seiner Verpflichtung erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgekommen. Es liege ein mehr als nur geringfügiger Pflichtenverstoß vor. Die Fristversäumung sei kein einmaliger "Ausrutscher" gewesen. Die fortdauernde Untätigkeit lasse den Schuldner als "unredlich" im Sinne der Insolvenzordnung erscheinen. Der Treuhänder habe seit dem keinen Kontakt mehr zum Schuldner gehabt; alle an ihn gerichteten Schreiben seien unbeantwortet geblieben. Obwohl der Schuldner gewusst habe, dass gerade der Umstand seiner Beschäftigung ein "zentraler Aspekt" des Insolvenzverfahrens sei, habe er den Treuhänder erst 15 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung hierüber in Kenntnis gesetzt, und dies letztlich nur unter dem Druck der beantragten Versagung der Restschuldbefreiung. Die vorgebrachten Entschuldigungsgründe, er habe aus Arbeitsüberlastung und aus gesundheitlichen Gründen seinen Informationspflichten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht nachkommen können, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Mit der telefonischen Information gegenüber einer Mitarbeiterin des beteiligten Treuhänders, er sei wieder in Arbeit, habe er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht genügt. Die Mitarbeiterin habe den Schuldner bei diesem Telefonat aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen; dem sei der Schuldner nicht nachgekommen. Zum Nachteil des Schuldners sei ferner zu werten, dass er pfändbares Einkommen nicht offen gelegt habe. In den Monaten März 2006, Juni 2006 und August 2006 hätte sich jeweils ein pfändbarer Betrag ergeben.
b)
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand.
aa)
Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen eines Anhörungs- und Belehrungsdefizits verfahrensfehlerhaft. Die nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgeschriebene Anhörung genügte den gesetzlichen Anforderungen, obwohl der Schuldner in dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom auf die Rechtsfolge der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht besonders hingewiesen worden ist.
(1)
Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 InsO) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12). Um die nötige Klarheit herzustellen, dürfte es sich empfehlen, eine solche Belehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders verweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten, die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre liegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansätze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten nunmehr gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuldner in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt.
(2)
Diesen Anforderungen genügt das dem Schuldner am zugestellte Schreiben des Insolvenzgerichts vom . Darin gab das Gericht dem Schuldner auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung seine Verfahrensobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Was damit konkret gemeint war, erschloss sich aus dem beigefügten knapp gehaltenen Bericht des Treuhänders vom , in welchem er ausführt, der Schuldner sei seiner Aufforderung vom , die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, auch in diesem Berichtsjahr nicht nachgekommen. Dass es jetzt "ernst wurde", ergab sich aus dem ebenfalls beigefügten Versagungsantrag des beteiligten Finanzamts vom , welcher mit dem von dem Treuhänder aufgezeigten Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 InsO begründet wird. Wer in dieser Lage die gesetzte gerichtliche Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann nicht damit rechnen, dass ihm nochmals eine Möglichkeit eingeräumt wird, Verfahrensobliegenheiten zu erfüllen.
bb)
Die weiteren Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner hat nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt die vom Gericht erbetene Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erteilt. Deshalb war die Restschuldbefreiung - in Form einer gebundenen Entscheidung - zu versagen.
(1)
Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Versagungsantrag des beteiligten Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig ist. Dies zieht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf in Zweifel, dass es an der Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Schlechterstellung des Gläubigers fehle (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Rüge greift nicht durch. Weigert sich ein Schuldner, seine Lohnabrechnungen vorzulegen, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung war danach im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Treuhänders erfolgen (, WM 2009, 515 Rn. 6 m.w.N.).
(2)
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein Verstoß nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde, deren Schlechterstellung konkret messbar sein müsse (vgl. , WM 2006, 1158 f; v. - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662), greift ebenfalls nicht durch. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 InsO. Die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt ausdrücklich voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Verstoß gegen die Obliegenheiten beeinträchtigt wird. Demgegenüber ist im Anwendungsbereich des § 296 Abs. 2 InsO die Restschuldbefreiung schon dann zu versagen, wenn ein (schuldhafter) Verstoß gegen die dort genannten Verfahrensobliegenheiten festgestellt ist (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 6). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigte (, Rn. 5, zitiert nach [...]). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. , NZI 2007, 534, 535 Rn. 6).
(3)
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 InsO scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Schuldner nach den Feststellungen des Landgerichts die geforderten Informationen dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens übermittelt hat. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unredliche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (Beschl. v. - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753). Entsprechend hat der Senat zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erkannt: Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (Beschl. v. - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623). Zu § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kann die Wertung nicht anders ausfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 InsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen entlasten will, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuldhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt. Das Entlastungsziel wäre verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren erfüllen könnte.
(4)
Das erforderliche Verschulden hat das Beschwerdegericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung rechtsfehlerfrei festgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3364 Nr. 46
NJW-RR 2009 S. 1280 Nr. 18
WM 2009 S. 1292 Nr. 27
NAAAD-23712
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja