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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 255

§ 13c ErbStG versus § 13a ErbStG

Sonderfälle des § 13c ErbStG und möglicher Schuldenabzug

von Annette Höne, Münster

Nach § 13c ErbStG sind bebaute Grundstücke und Grundstücksteile im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören. Damit kommen zweifelsohne Begünstigungen für Grundstücke und Grundstücksteile des Privatvermögens in Betracht. Des Weiteren sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 13c ErbStG aber auch Steuerbefreiungen möglich, wenn zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile zwar zum Betriebsvermögen, aber nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören. Der nachfolgende Beitrag zeigt den Anwendungsrahmen des § 13c ErbStG auf und geht im Rahmen praktischer Hinweise auf erforderliche Kürzungen des Schuldenabzugs ein.

I. Allgemeines

Bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die

  • zu Wohnzwecken vermietet werden,

  • im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und

  • nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft ...