1. Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs - wie einem Kraftfahrzeug - sind bereits ihrer Art nach
nicht außergewöhnlich. Der vorzeitige Verschleiß, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen
Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist.
2. Der Umstand, dass ein Kind des Stpfl. aufgrund einer Gehbehinderung auf das Kfz angewiesen ist, ändert an der Beurteilung
nichts. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1501 Nr. 24 EFG 2009 S. 1299 Nr. 16 FAAAD-23596
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