Schätzung des Einheitswerts eines auf fremden Grund und
Boden errichteten Toilettenhäuschens
Leitsatz
1. Die Einheitsbewertung eines in den
neuen Bundesländern auf fremdem Grund und Boden errichteten
Toilettenhäuschens, bei dem es sich bewertungsrechtlich um ein
Gebäude – Toilette und die Reinigungsanlage sind als
Betriebsvorrichtungen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 BewG DDR nicht in das
Grundvermögen einzubeziehen – handelt, ist in Anlehnung an das
Sachwertverfahren auf den Stichtag vorzunehmen.
2. Da es zum Bewertungsstichtag
vergleichbare Gebäude noch nicht gab, ist der am freien Markt erzielbare
Einzelveräußerungspreis zu schätzen. Die Schätzung hat
sich dabei an der am ehesten vergleichbaren Gebäudekategorie der
Badehäuser zu orientieren.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1276 Nr. 16 WAAAD-22857
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