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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 510/04 EFG 2009 S. 1313 Nr. 16

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 68, AO § 179 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 141, EStG 2002 § 3c Abs. 2, EStG 2002 § 3 Nr. 40, EStG 2002 § 52 Abs. 8a, EStG 2002 § 4 Abs. 1, EStG 2002 § 4 Abs. 3, EStG 2002 § 11 Abs. 2, HGB § 238

Prozessuale Folgen eines Teilabhilfebescheids nach Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Einspruch gegen einen negativen Feststellungsbescheid

Anwendung des Halbabzugsverfahrens bei Aufwendungen im Jahr 2001, die mit der Veräußerung von Wertpapieren im Jahr 2002 zusammenhängen

Gewinnermittlungsart bei gewerblich geprägter Personengesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht

Leitsatz

1. Eine nach Ergehen eines negativen Feststellungsbescheids wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Einspruch erhobene Untätigkeitsklage ist nicht erledigt, wenn das Finanzamt zwar nach Klageerhebung den ausstehenden Verwaltungsakt erlässt, dabei aber in der Sache dem Begehren des Klägers nicht oder nicht vollständig entspricht. Das Gericht entscheidet dann über die Klage als Anfechtungsklage gegen den erlassenen Bescheid, ohne zuvor eine Einspruchsentscheidung herbeiführen zu müssen.

2. Im Jahr 2001 geleistete Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von im Jahr 2002 wieder veräußerten Aktien unterliegen nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, wenn ausgeschlossen ist, dass bereits im Jahr 2001 Erträge aus den Wertpapieren erzielt werden, die ihrerseits dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterfallen (z. B. bei einer vGA oder Vorabausschüttungen).

3. Eine beschränkt haftende Personengesellschaft nach englischem Recht, die als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Wertpapiergeschäften erzielt, ist nicht buchführungspflichtig und kann zwischen der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich oder durch Überschussrechnung wählen. Im Falle der Überschussrechnung sind Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen bei ihrem Abfluss im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abzuziehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1353 Nr. 22
EFG 2009 S. 1313 Nr. 16
SAAAD-22854

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