Prozessuale Folgen eines Teilabhilfebescheids nach
Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Einspruch gegen
einen negativen Feststellungsbescheid
Anwendung des
Halbabzugsverfahrens bei Aufwendungen im Jahr 2001, die mit der
Veräußerung von Wertpapieren im Jahr 2002
zusammenhängen
Gewinnermittlungsart bei gewerblich
geprägter Personengesellschaft mit beschränkter Haftung nach
englischem Recht
Leitsatz
1. Eine nach Ergehen eines negativen
Feststellungsbescheids wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über den
Einspruch erhobene Untätigkeitsklage ist nicht erledigt, wenn das
Finanzamt zwar nach Klageerhebung den ausstehenden Verwaltungsakt erlässt,
dabei aber in der Sache dem Begehren des Klägers nicht oder nicht
vollständig entspricht. Das Gericht entscheidet dann über die Klage
als Anfechtungsklage gegen den erlassenen Bescheid, ohne zuvor eine
Einspruchsentscheidung herbeiführen zu müssen.
2. Im Jahr 2001 geleistete
Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von im Jahr 2002 wieder
veräußerten Aktien unterliegen nicht dem Halbabzugsverbot des §
3c Abs. 2 EStG, wenn ausgeschlossen ist, dass bereits im Jahr 2001 Erträge
aus den Wertpapieren erzielt werden, die ihrerseits dem
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterfallen (z. B. bei
einer vGA oder Vorabausschüttungen).
3. Eine beschränkt haftende
Personengesellschaft nach englischem Recht, die als gewerblich geprägte
Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Wertpapiergeschäften
erzielt, ist nicht buchführungspflichtig und kann zwischen der
Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich oder durch
Überschussrechnung wählen. Im Falle der Überschussrechnung sind
Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen bei ihrem Abfluss im
Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abzuziehen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1353 Nr. 22 EFG 2009 S. 1313 Nr. 16 SAAAD-22854
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