Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in
Berlin wegen des Entfallens der Eigenschaft „öffentlich
gefördert”
Zulässigkeit der Schätzung der
Jahresrohmiete anhand der Mietspiegeltabelle der OFD Berlin
Leitsatz
1. Der Umstand, dass für ein
Grundstück die Eigenschaft „öffentlich gefördert”
entfällt, stellt eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse dar, die das Finanzamt bei Überschreitung der
Wertgrenzen in § 22 Abs. 1 BewG 1991 zur Durchführung einer
Wertfortschreibung des Einheitswerts zum 1.1. des Folgejahres berechtigt. Der
Umstand, dass wegen des Miethöhegesetzes tatsächlich nicht sofort
eine Mieterhöhung durchgesetzt werden kann, ist insoweit unerheblich.
2. Für die Jahresrohmiete des
Fortschreibungszeitpunkts ist von der Miete auszugehen, die für das
Grundstück nach seinem tatsächlichen Zustand (Ausstattung, Lage,
Finanzierungsart und dergleichen) im Hauptfeststellungszeitpunkt am gegolten hätte. Anzusetzen ist daher i. d. R. nicht die
tatsächliche, sondern die übliche Miete im
Hauptfeststellungszeitpunkt, die nicht aus der tatsächlich gezahlten Miete
an einem späteren Fortschreibungszeitpunkt abgeleitet werden kann. Bei der
Ermittlung der Jahresrohmiete können die von den Finanzbehörden der
Länder aufgestellten Mietspiegel als Anhalt dienen; die Mietspiegeltabelle
der Oberfinanzdirektion Berlin (Rundverfügung Nr. 3/1991 – EW-Nr.
240 – vom , Amtsblatt für Berlin Teil II, 292) ist eine
geeignete Grundlage zur Schätzung der Jahresrohmiete zum .
3. Eine nach heutigen
Maßstäben als durchschnittlich anzusehende Ausstattung konnte
durchaus am noch als gut oder sogar sehr gut einzustufen sein (hier:
Beurteilung eines Mietwohngrundstücks mit Sammelheizung,
Warmwasserversorgung, Bad und WC als für den Zeitpunkt
„guter” Ausstattungsstandard).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-22846
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