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BBK Nr. 12 vom Seite 577

Ist eine geleistete Sondervorauszahlung im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren noch zu erstatten?

Folgen des

Karl-Hermann Eckert

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats bei der Finanzbehörde abzugeben. Um diese Frist einen Monat zu verlängern, nimmt eine Vielzahl der Unternehmer das Instrument der Dauerfristverlängerung wahr. Dies erfordert jedoch eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs. Diese Sondervorauszahlung wird im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren angerechnet und ggf. erstattet. Ein aktuelles Urteil des BFH bringt dieses Verfahren jedoch ins Wanken. Der Beitrag zeigt, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die bisherige Praxis haben kann.

I. Bisherige Verwaltungspraxis

Fast jeder Unternehmer, der zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, nimmt die Regelungen der so genannten [i]Dauerfristverlängerung weit verbreitet„Dauerfristverlängerung” nach §§ 46 ff. UStDV in Anspruch. Der Unternehmer beantragt beim Finanzamt die Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat und entrichtet eine so genannte „Sondervorauszahlung” in Höhe von einem Elftel der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres . Die Sondervorauszahlung berechnet der Unternehmer selbst und meldet und zahlt ...