Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1 Alt. 2
Instanzenzug: LG Bad Kreuznach, 1 T 199/08 vom AG Bad Kreuznach, 3 IN 254/07 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgabenrückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 EUR gestützt worden. Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 EUR ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (, NJW-RR 1986, 1188 f).
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1391 Nr. 8
HFR 2009 S. 1254 Nr. 12
PAAAD-22667
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein