BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 43/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FAO § 1 Satz 2; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 5; FAO § 5 Satz 1; FAO § 5 Satz 1 Buchstabe f; BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1; BRAO § 43c Abs. 1; BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b

Instanzenzug: AGH Niedersachsen, AGH 35/06 II 27 vom

Gründe

I.

Die am zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstellerin beantragte am bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" zu gestatten. Sie fügte ihrem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht Zertifikate der Deutschen Anwaltsakademie bei. Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen legte die Antragstellerin eine Fallliste mit 62 Eintragungen vor, die allerdings nicht alle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung bearbeitet worden waren. Zur Begründung der Fristüberschreitung berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie sich in der Zeit vom 1. Mai bis zum und vom 10. Februar bis zum wegen der Geburt ihrer beiden Söhne in Mutterschutz und Elternzeit befunden habe. Die Fallliste ergänzte die Antragstellerin am um 19 aktuelle Fälle aus dem Jahr 2005.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom u. a. wegen ungenügenden Nachweises praktischer Fähigkeiten ab. Sie berücksichtigte die Elternzeit vom 10. Februar bis , indem sie die Regelzeit um neun Monate auf 45 Monate verlängerte, dabei aber Fallbearbeitungen während der Elternzeit nicht zählte. Die Berücksichtigung der Elternzeit im Jahr 2000 schied aus, weil sie nicht in den (hier verlängerten) Regelzeitraum des § 5 FAO fiel. In dem danach maßgeblichen Zeitraum vom bis zum hatte die Antragstellerin 45 Fälle selbstständig bearbeitet und an 29 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen. Alternativ prüfte die Antragsgegnerin, ob sich die Situation für die Antragstellerin bei einem Antragsdatum günstiger darstellen würde und verneinte dies, weil dann 23 andere Fälle nicht mehr berücksichtigungsfähig wären. Die Durchführung eines Fachgesprächs lehnte die Antragsgegnerin angesichts der großen Diskrepanz zur erforderlichen Fallzahl ab.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Verleihung der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht.

1.

Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 5 Satz 1 Buchstabe f FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 60 Strafrechtsfälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet und an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen hat.

2.

Die Antragstellerin hat dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dies räumt sie auch ein. Sie ist der Auffassung, dass sie ohne die wegen der Betreuung ihrer beiden Söhne, von denen der jüngere schwer herzkrank ist, notwendig gewordene Reduzierung der Berufstätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit die erforderlichen Fallzahlen und Hauptverhandlungstage fristgemäß hätte erbringen können. Die starre Frist verstoße gegen Art. 6 GG. Ihr müsse zumindest Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen eines Fachgesprächs den unvollständigen Nachweis praktischer Fähigkeiten zu ergänzen.

3.

Dem folgt der Senat nicht. Die Regelung des § 5 FAO verstößt in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder den in Art. 6 garantierten Schutz von Ehe und Familie. Die Verlängerung der Dreijahresfrist durch die Antragsgegnerin trägt den verfassungsmäßigen Anforderungen Rechnung.

a)

Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64, 89 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1, 42). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91, 109; 109, 64, 89). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.

b)

Trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen übernehmen im Allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit. Das Festhalten an der überkommenen Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern wird auch dadurch befördert, dass Löhne und Gehälter berufstätiger Frauen noch immer deutlich hinter denen von Männern zurückbleiben und es mithin für die Familie leichter hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des Vaters auf Einkommen aus der Berufstätigkeit verzichtet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist. Der gegenüber Rechtsanwälten geringere Anteil von Rechtsanwältinnen unter den selbständigen Berufsträgern und die geringere durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rechtsanwältinnen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065, 3068) sprechen im Gegenteil dafür, dass auch in dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung übernehmen.

c)

Berufstätige Rechtsanwältinnen, die zugleich die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, haben es wegen der zeitlich eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten schwerer, die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. § 5 Satz 1 FAO unterscheidet nicht zwischen vollerwerbstätigen und teilzeitbeschäftigten Rechtsanwälten. Für alle gilt gleichermaßen die Frist von drei Jahren. Mit drei Jahren ist aber die Beurteilungszeit im Verhältnis zur Anzahl der geforderten Fälle - auch für halbtags Tätige - ausreichend bemessen. Damit ist entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung die Zulassungsschranke leichter überwindbar als bei einem kürzeren Zeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 31/04, BRAK-Mitt. 2006, 131; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 6). Es genügt zudem, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum fällt; der Fall muss nicht innerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Tz. 14). Die Fristsetzung selbst dient den Interessen des rechtsuchenden Publikums, das sich darauf verlassen können soll, dass sich ein Fachanwalt mit seinen praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (vgl. Senatsbeschluss vom aaO; Feuerich/Weyland aaO). Angesichts dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom (aaO) das Erfordernis, dass die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern. Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin die nach Artikeln 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 4 GG gebotene Kompensation durch die Verlängerung des Beurteilungszeitraums um die neun Monate, in denen die Antragstellerin sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand, Rechnung getragen.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2381 Nr. 32
KAAAD-22297

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein