Kein Verpächterwahlrecht für Zwecke der Gewerbesteuer
Leitsatz
1) Eine gewerbliche Betriebsverpachtung i.S. des Einkommensteuerrechts ist keine werbende Tätigkeit.
2) Mit dem Ende einer Betriebsaufspaltung und dem Beginn einer einkommensteuerlichen Betriebsverpachtung endet der Betrieb
für Zwecke der Gewerbesteuer.
3) Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ist für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs
ist gewerbesteuerlich nicht möglich.
4) Die Verpachtung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs unter Ausübung des einkommensteuerlichen Verpächterwahlrechts ist
keine "Betriebsunterbrechung" i.S. des § 2 Abs. 4 GewStG.
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1155 Nr. 22 BB 2009 S. 1211 Nr. 23 EFG 2009 S. 1244 Nr. 15 LAAAD-22223
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