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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 244

§ 34a EStG: Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Georg Harle, Büttelborn

Die so genannte Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gewinnt gerade vor dem Hintergrund einer wirtschaftlich rezessiven Phase an Bedeutung. Der nachfolgende Beitrag soll darstellen, auf welche Weise die Tarifbegünstigung erreicht wird und welche Gefahren durch die Nachbesteuerung entstehen.

I. Allgemeines

Nach der Gesetzesbegründung ist Ziel der Regelung des § 34a EStG die Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften i. S. der §§ 13, 15 und 18 EStG in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Dabei wird der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, der nicht entnommen wurde, auf Antrag nicht mit dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) der Einkommensteuer unterworfen. Letztendlich soll dadurch die Eigenkapitalverstärkung der Betriebe begünstigt werden.

Allerdings wird der bisher begünstigt besteuerte Gewinn einer Nachversteuerung unterworfen, sobald in späteren Wirtschaftsjahren der Begünstigungsgru...