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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 09 | Außergewöhnliche Belastungen: Einbau eines Treppenlifts

Die Aufwendungen der Eltern für den sofort erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen einer unfallbedingten Querschnittslähmung ihres volljährigen Sohnes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Das hat aktuell der BFH entschieden. Die Verwertung einer Forderung gegen den Unfallversicherer kann dem einkommenslosen Sohn nicht zugemutet werden, wenn er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist.

Ein positives Urteil des BFH zu außergewöhnlichen Belastungen haben wir als Nächstes für Sie ausgewählt. Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Durch einen Verkehrsunfall wurde der volljährige Sohn querschnittsgelähmt. Die Eltern bauten daraufhin einen Treppenlift in ihr Eigenheim ein. Die Kosten in Höhe von rund 14.000 € machten Sie als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Sohn verfügte über keine eigenen Einkünfte. Die Besonderheit im Streitfall bestand darin: Der Sohn machte eine Forderung gegenüber seiner Unfallversicherung geltend. Bei Bestellung des Treppenlifts war aber unklar: Wann und in welcher Höhe leistet die Versicherung? Im Folgejahr erhielt der Sohn dann...