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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 18 | Grenzgänger: Umrechung von Fremdwährungen

Welcher Kurs (z.B. Referenzkurs der Europäischen Zentralbank) ist bei der Währungsumrechnung von Grenzgängerlohn zugrunde zu legen?

Das nächste anhängige Verfahren ist wichtig für Mandanten, die als Grenzgänger in einem Nicht-Euro-Land tätig sind, also zum Beispiel in der Schweiz. Schweizer Grenzgänger erhalten ihren Arbeitslohn nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken. Wird der Arbeitslohn auf ein Schweizer Konto überwiesen, stellt sich die Frage: Wie muss die Umrechnung in Euro erfolgen? Welcher Kurs ist zugrunde zu legen?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Die Umrechnung von Einnahmen eines Grenzgängers in eine Fremdwährung muss nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Der Ansatz von Sortenkursen ist nicht zulässig, weil darin Entgelte des jeweiligen Kreditinstituts enthalten sind. Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen beim BFH anhängig.

Ein Tipp dazu noch von mir: Nach dem FG-Urteil gibt es eine Vereinfachungsregelung. Die Umrechnung der Währung aus einem Nicht-Euro-Land kann bei...