Gesamtergebnis des Verfahrens
Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, FGO § 76
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.
1. Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 76 Abs. 1 FGO). Der Kläger, der diese Rüge mit dem Vorbringen begründet, das FG habe Beweisanträge übergangen, lässt dabei außer Acht, dass es sich insoweit um eine verzichtbare Rüge handelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.). Somit hätte er diese Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung geltend machen müssen (Senatsbeschluss vom X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).
2. Auch die vom Kläger weiter erhobene Rüge, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. , BFH/NV 2008, 26, m.w.N.). Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einem Sachverhalt ausgeht, der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. , BFH/NV 1996, 554).
b) Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Seine Rüge begründet der Kläger mit der Behauptung, das FG habe nicht geklärt, ob seine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt worden seien und dazu bestimmt gewesen seien, die gewerbliche Betätigung des Einzelunternehmers entscheidend zu fördern, oder dazu gedient hätten, den Absatz von Produkten des Einzelunternehmers zu gewährleisten. Für die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen genüge nicht die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestünden. Vielmehr liege eine unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienende Nutzung nur dann vor, wenn die Beteiligung dazu bestimmt sei, die gewerbliche, branchengleiche Betätigung des Unternehmers entscheidend zu fördern. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils der Vorinstanz, der Kläger habe sich mit Herrn B zusammengeschlossen, um in den neuen Bundesländern Immobiliengeschäfte abzuwickeln, sei eine reine Sachverhaltsunterstellung, die keinesfalls durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen werde. Gleiches gelte für die weitere Annahme des FG, zunächst habe zwischen dem Kläger und Herrn B eine GbR bestanden, später seien dann GmbHs gegründet bzw. eine Vielzahl von Beteiligungen erworben worden. Eine weitere Sachverhaltsunterstellung bestehe darin, dass das FG davon ausgehe, der Kläger habe die Gesellschaftszwecke einer GmbH durch aktive Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens gefördert. Ohne jeden Anhaltspunkt habe das Gericht zu Unrecht eine irgendwie geartete Tätigkeit des Klägers als Makler, Projektierer, Promotor, Baubetreuer oder in sonstiger Weise unterstellt und völlig offengelassen, welche Tätigkeit der Kläger in concreto entfaltet habe. Rechtsfehlerhaft sei das FG auch davon ausgegangen, dass der Kläger nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zumindest mittelbar im Immobiliebereich tätig gewesen sei. Auch sei er nicht —wie vom FG angenommen— „langjähriger” Partner von Herrn B gewesen und das partnerschaftliche Verhältnis habe sich gerade nicht auf den Immobilienbereich bezogen.
Dieser Vortrag zeigt keinen Verfahrensmangel auf. Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG. Eine solche bedeutet aber grundsätzlich einen Verstoß gegen materielles Recht, der —selbst wenn er vorliegt— nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58; vom VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1134 Nr. 7
DAAAD-21070