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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1231/07 EFG 2009 S. 1085 Nr. 14

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 171 Abs. 10, AO § 125 Abs. 1, AO § 124 Abs. 1 S. 1, AO § 170 Abs. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 2, AO § 181 Abs. 5, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens

Leitsatz

1. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt.

2. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner Begründung.

3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.

4. Für Steuern, hinsichtlich derer Organschaft besteht, ist auf die Festsetzungsverjährung beim Organträger abzustellen.

5. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.

6. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.

7. Der Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids i. S. des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist nicht bereits in der Prüfungsanordnung aufzunehmen, sondern erst in dem aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheid.

8. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1085 Nr. 14
JAAAD-20660

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