Gesetze: DBA CHE Art. 15a
Abs. 1 DBA CHE Art. 2 S. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
DBA CHE Art. 3 Abs. 2
DBA-China Art. 15 Abs. 2 Buchst.
c
Besteuerung eines in Deutschland ansässigen und für
eine Schweizerische Kapitalgesellschaft auch in Drittstaaten tätigen
leitenden Angestellten
Leitsatz
1. Die Grenzgängereigenschaft i.
S. des Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz ist auch dann erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer in Drittstaaten seiner Tätigkeit nachgegangen ist, aber im
übrigen die Grenze mehr als nur gelegentlich über das Kalenderjahr
regelmäßig verteilt täglich überquert hat.
2. Als Nichtrückkehrtage, die
die Grenzgängereigenschaft entfallen lassen, gelten auch Arbeitstage, an
denen der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat nicht an seinen Wohnsitz
zurückkehrt.
3. Die Tätigkeit eines in
Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische
Kapitalgesellschaft wird in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine
abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der
Schweiz umfasst.
4. Ein Arbeitnehmer, dem
Gesamtprokura erteilt wurde, ist leitender Angestellter i. S. des Art. 15 Abs.
4 S. 1 DBA-Schweiz; dies gilt aufgrund der Fiktion des Tätigkeitsorts
unabhängig davon, ob der leitende Angestellte auch in einem Drittstaat
tätig geworden ist.
5. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich
einer in einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit eines in Deutschland
ansässigen und für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft
tätigen leitenden Angestellten bestimmt sich nicht nach dem DBA-Schweiz,
sondern nach dem mit dem jeweiligen Drittstaat abeschlossenen DBA, im
Streitfall dem DBA-China.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): YAAAD-20655
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