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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2564/08

Gesetze: DBA CHE Art. 15a Abs. 1 DBA CHE Art. 2 S. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA CHE Art. 3 Abs. 2 DBA-China Art. 15 Abs. 2 Buchst. c

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen und für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft auch in Drittstaaten tätigen leitenden Angestellten

Leitsatz

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. des Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in Drittstaaten seiner Tätigkeit nachgegangen ist, aber im übrigen die Grenze mehr als nur gelegentlich über das Kalenderjahr regelmäßig verteilt täglich überquert hat.

2. Als Nichtrückkehrtage, die die Grenzgängereigenschaft entfallen lassen, gelten auch Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

3. Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft wird in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst.

4. Ein Arbeitnehmer, dem Gesamtprokura erteilt wurde, ist leitender Angestellter i. S. des Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz; dies gilt aufgrund der Fiktion des Tätigkeitsorts unabhängig davon, ob der leitende Angestellte auch in einem Drittstaat tätig geworden ist.

5. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer in einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen und für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft tätigen leitenden Angestellten bestimmt sich nicht nach dem DBA-Schweiz, sondern nach dem mit dem jeweiligen Drittstaat abeschlossenen DBA, im Streitfall dem DBA-China.

Fundstelle(n):
YAAAD-20655

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