Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben
einer Erbengemeinschaft
Leitsatz
Bei einer Betriebs-/Teilbetriebsverpachtung im Ganzen führen die Pachteinnahmen weiterhin zu Einkünften aus LuF und die verpachteten
Nutzflächen sind notwendiges LuF-BV, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt.
Es ist unschädlich, wenn allein die Nutzflächen ohne die Hofstelle verpachtet werden.
Wird ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb durch eine Teilerbauseinandersetzung zerschlagen, so liegt darin auch ohne
ausdrückliche Aufgabeerklärung der Erben eine Betriebsaufgabe des übernommenen Verpachtungsbetriebes. Das gilt jedenfalls
dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den Betrieb fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1026 Nr. 13 EStB 2009 S. 402 Nr. 11 JAAAD-20647
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