Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid, wenn die Steuerakten des Folgebescheids bereits ausgesondert wurden – Auswertung von ESt 4B Mitteilungen für Altjahre ohne Unterlagen
Entscheidungen des - und vom - X R 18/08 -
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Bindungswirkung beinhaltet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH ( (Anlage 1) und (Anlage 2)) trifft das Finanzamt auch für die Berücksichtigung steuermindernder Tatbestände die Feststellungslast bezüglich der für die Auswertung notwendigen ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen, wenn es die für eine Auswertung erforderlichen Unterlagen trotz anhängigen Rechtsbehelfs beim Grundlagenbescheid vernichtet hat.
Soweit also feststeht, dass in solchen Fällen die ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr zu ermitteln sind, ist das bisherige zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der ursprünglich festgestellten Beträge zu schätzen und der daraus ermittelten Einkommensteuer die Steuerbelastung bei Ansatz der geänderten festgestellten Besteuerungsgrundlagen gegenüberzustellen.
Bei der Schätzung ist nach dem BFH zu beachten, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligt haben. Das heißt in Fällen von Beteiligungen mit Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Berlindarlehen ist in der Regel davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Steuerermäßigungen in voller Höhe zum Tragen kommen.
Für die Auswertung ohne Unterlagen ist überdies unabdingbar, dass die Feststellungsfinanzämter den für den Folgebescheid zuständigen Finanzämtern die Differenz der geänderten mitgeteilten Beträge zu den bisher (ursprünglich) festgestellten Beträgen mitteilen.
Senatsverwaltung_fuer_Fin_Berlin v. - III E - S 0361 - 1/2005
Fundstelle(n):
ZAAAD-20364