Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer; Zurverfügungstellen eines Luftfahrzeugs einschließlich
der Betriebsstoffe gegen Entgelt als entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung
Leitsatz
Für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV kann aufgrund des seit dem als höherrangiges
Gemeinschaftsrecht anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller
ein Luftfahrtunternehmen betreibt.
Durch die entgeltliche Vercharterung zum eigenbetrieblichen Einsatz im Werkverkehr wird ein Luftfahrzeug i. S. d. gemeinschaftsrechtlichen
Mineralölsteuerbefreiung zu kommerziellen Zwecken verwandt.
Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art.
14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken
von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt.
Ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, kann sich nicht darauf berufen,
dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt
hätte.
Für Probeflüge, die nicht der Instandhaltung dienen, kann keine Energiesteuervergütung beansprucht werden.
Fundstelle(n): QAAAD-19668
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