Keine Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei tatsächlicher Abhängigkeit der Zahlung der
vertragsgemäß geschuldeten Leistungen von der Deckung des Mietkontos.
Leitsatz
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge
zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelte des Übergebers noch AK des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich
den SA und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet.
Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nur anzuerkennen, wenn der Mindestbestand an
bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht, klar und eindeutig vereinbart
wird und die Vereinbarungen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder – bei Änderung der Verhältnisse – für die Zukunft getroffen
werden.
Die vertraglichen Vereinbarungen müssen tatsächlich – und zwar wie vereinbart – durchgeführt werden.
Die Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung der
vertragsgemäß geschilderten Leistungen nicht wie vereinbart jeweils zum Monatsanfang erfolgt, sondern von der Deckung eines
Mietkontos abhängig gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1052 Nr. 17 LAAAD-18906
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