RDG § 19

Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen [1] [2]

(1)  1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. 2Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren.

(2)  1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3320) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 15 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 19 mit Wirkung v. aufgehoben.