RDG § 13h

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13h Aufsichtsmaßnahmen [1] [2]

(1) 1Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. 2Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben.

(2) 1Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. 3Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.

(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zuständige Behörde in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(4) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder

  2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.

(5) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.

(6) 1In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. 2In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. 3Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 13e jetzt § 13h gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 13h mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
  bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.“
 b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen,“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen“ ersetzt.
  bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
 c) In Abs. 3 werden die Wörter „die nach diesem Gesetz zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 d) In Abs. 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 e) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
  1. das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
  2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
  3. Auskunft zu erteilen und
  4. die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.“