RVG § 59a

Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden [1]

(1)  1Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.

(2)  1Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. 2Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 3Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(3)  1Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. 3Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(4)  1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 3Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.

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RAAAJ-20460

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 2 i. V. mit Art. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 365) werden in § 59a Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung v. dem Tag, an dem der Vertrag vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, vor dem Wort „durch“ die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes“ eingefügt.