RVG § 13

Abschnitt 2: Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren

(1)  1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Gegenstandswert bis … Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
um … Euro
2 000
500
39
10 000
1 000
56
25 000
3 000
52
50 000
5 000
81
200 000
15 000
94
500 000
30 000
132
über 500 000
50 000
165.

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-20460