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Thüringer LAG Urteil v. - 7/4/7 Sa 196/04

Gesetze: ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4, 1. Halbsatz; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Seit Inkrafttreten der Neufassung von § 66 Abs. 1 ArbGG im ZPO-ReformG vom findet § 9 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz ArbGG auf Urteile in Verfahren nach § 3 ArbGG keine Anwendung mehr.

Die Neuregelung stellt eine abschließende Regelung für die Ermittlung des Zeitpunktes dar, mit dem die Berufungsfrist beginnt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-16434

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