BFH Beschluss v. - XI B 16/08

Schlüssige Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der FinanzgerichtsordnungFGO—) wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt sind und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat.

Soweit sie vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von den Urteilen des (BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445), vom V R 67/01 (BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378) und vom V R 16/88 (BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929) sowie von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-349/96 (Slg. 1999, I-973) abgewichen, hat sie eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht schlüssig dargetan.

Für die schlüssige Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer rechtserhebliche, tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1618). Mit dem Vorbringen, das FG habe einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz falsch auf den konkreten Fall angewendet, also einen Fehler bei der Subsumtion begangen, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1110).

Im Streitfall hat die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil des FG und den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH und EuGH keine abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Sie hat vielmehr lediglich nach Art einer Revisionsbegründung ausgeführt, weshalb das FG ihrer Meinung nach unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung des BFH und EuGH eine falsche Entscheidung getroffen habe.

Sie hat auch nicht —was auch für die schlüssige Bezeichnung einer Divergenz ausgereicht hätte (vgl. , BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106)— eine Entscheidung des BFH benannt, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist und diesem Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat, als das FG sie im Streitfall angenommen hat. Denn die von ihr aufgeführten Urteile des BFH oder EuGH sind zu anderen Sachverhalten ergangen und befassen sich nicht mit der Frage, ob im Rahmen eines Leasingvertrages die Verschaffung von Versicherungsschutz und die Belastung mit der Kfz-Steuer selbständige Hauptleistungen oder unselbständige Nebenleistungen sind.

Fundstelle(n):
ZAAAD-15994