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FG München Urteil v. - 13 K 2292/03 EFG 2009 S. 909 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1HGB § 250 Abs. 3 S. 1WHG § 1WHG § 2 Abs. 1WHG § 3 Nr. 1WHG § 7WHG § 8WHG § 15 Abs. 1WHG § 31 Abs. 2WHG § 41 SächsWG § 13 SächsWG § 14 SächsWG § 136

Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

Aktive Rechnungsabgrenzung für von der refinanzierenden KfW-Bank einbehaltenes Damnum

Bilanzielle Behandlung sonstiger Gebühren und Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme

Leitsatz

1. Das Wassernutzungsrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, auf das die zur bilanzsteuerlichen Beurteilung von Bodenschätzen entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind.

2. Im Streitfall bestimmt sich der Wert des Wassernutzugsrechtsrechts bei Vertragsabschluss aus der Differenz des gewichteten Ertragswerts und des Substanz-Neuwerts (hier: Anschaffungskosten 0 DM).

3. Für ein Damnum ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über den Zeitraum der Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen ist. Dies gilt auch für ein Damnum bei Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen, das von dem Refinanzierungsinstitut (und nicht von der vermittelnden Bank) einbehalten wird.

4. Auch Gebühren, die einem anderen als dem Darlehensgeber für die Übernahme der Bürgschaft oder die Bereitstellung einer anderweitigen Kreditsicherung bei der Darlehensaufnahme gezahlt werden, sind aktiv abzugrenzen und über die Laufzeit des Darlehens zu verteilen, da auch dieser Aufwand zeitbezogene Gegenleistung für die Kreditgewährung ist.

5. Nicht zeitbezogene Leistungen an Dritte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme (Kreditvermittlungsprovisionen usw.) sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

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