Gesetze:
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 32 Abs. 1
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 32 Abs. 6
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 31 Abs. 2
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 22 Abs. 5
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 2 Abs. 1 Buchst.
a
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 5 Abs. 1 Buchst.
h
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 6
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 7 Abs. 1 Buchst.
b
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 7 Abs. 1 Buchst.
c
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates KN Pos. 6309
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Kn Pos. 6310
Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u.ihren Mitgliedsstaaten
einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Anm. 3b zu Kap. 63
Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der Unrichtigkeit einer Ursprungserklärung auf einer Rechnung
Ursprungserklärung für aus Straßensammlungen, Haussammlungen und Containersammlungen stammende, nach Polen ausgeführte Altkleider
Leitsatz
1. Die Zollbehörde des Ausfuhrstaates (hier: HZA) ist aufgrund des Nachprüfungsersuchens der Zollverwaltung des Einfuhrstaates
grundsätzlich berechtigt, die Unrichtigkeit von Ursprungserklärungen auf Rechnungen des ermächtigten Ausführers in Form eines
Verwaltungsaktes festzustellen (Anschluss an , entgegen ).
2. Führt ein Altkleiderhändler aus Textilsammlungen (Straßen-, Haus- und Containersammlungen) stammende Altkleider, die im
Regelfall in Kunststoffbeuteln bzw. -säcken verpackt sind, nach fünf Sortiervorgängen nach Polen aus, liegt kein einen Ursprung
in der Gemeinschaft begründender sog. Tarifsprung vor, da das Vormaterial wie die ausgeführte Ware der Pos. 6309 KN zuzuordnen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-15783
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