FamFG § 231

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231 Unterhaltssachen [1]

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

  1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

  2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder

  3. die Ansprüche nach

    1. § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

    2. § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 231 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 212) mit Wirkung v. .