Teilweise vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)
Mit dem Beschluss vom hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-156/08 über das vom Niedersächsischen eingereichte Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entschieden.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
„Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die “Grunderwerbsteuer„ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.“
Im Beschluss werden die Gründe dargelegt, weshalb die deutsche Grunderwerbsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Sechsten Richtlinie hat. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2008 I S. 812) zur teilweise vorläufigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Aufgrund dieser Erlasse durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). In diesen Fällen ist in den Steuerbescheid folgende Erläuterung aufzunehmen:
„Die Steuerfestsetzung ist gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO endgültig, da nach dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-156/08 Art. 33 der Sechsten EG-Richtlinie dahin gehend auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die “Grunderwerbsteuer„ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen.“
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der
Länder v. - S
4500
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 4500/73
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 36 -
S 4500 - 096 - 798/09
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III C -
S 4521 - 4/2008
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 31 -
S 4521 - 002/08
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
4500 - 10-4 - 1219
Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg v. - 53 -
S 4500 - 012/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
4521 A - 024 - II 53
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 -
S 4500 - 2/08
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
4500 - 132 - 35 2/S 0338 - 10 - 3311
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
4500 - 23 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
4500 A 08 - 001 - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/5-2 - 132/2008
- S 4500/S 0338
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 -
S 4500 - 103/22 - 38925
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 4521 - 49
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 355 -
S 4500 - 204
Thüringer
Finanzministerium v. - S
4500 A - 35 - 202
(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-15462