Keine Prozesskostenhilfe für Klageverfahren wegen Kindergeldrückforderung bei verspäteter Mitteilung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kindergeldempfängers
Leitsatz
Hatte ein Kindergeldempfänger in einem Verfahren wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld
im Rahmen des Schriftverkehrs monatelang mehrfach Gelegenheit, der Familienkasse mitzuteilen, dass ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet worden ist, hat die Familienkasse in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens und der dadurch eingetretenen
Verfahrensunterbrechung eine Einspruchsentscheidung erlassen, hat der Kindergeldempfänger anschließend persönlich Klage erhoben
und hat die Familienkasse erst durch einen während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag
Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhalten, so ist wegen der unterlassenen rechtzeitigen Mitteilung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von einer mutwilligen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließenden Rechtsverfolgung des Kindergeldempfängers
i.S. von § 114 ZPO auszugehen.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-15313
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