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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 794/08

Gesetze: AO § 110, EnergieStG § 57

Übersendung eines fristgebundenen Antrags per „Landzustellung” an das Finanzamt

Keine Wiedereinsetzung, wenn der Hund des Steuerpflichtigen den zur Abholung durch den Zusteller öffentlich zugänglich bereitgelegten Brief verschleppt

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige den Umschlag mit dem Antrag auf Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht in einen Briefkasten eingeworfen oder bei einem Postamt aufgegeben, sondern das Schriftstück in der bei der „Landzustellung” üblichen Weise im Eingangsbereich seines Anwesens zur Abholung durch den Postzusteller bereitgelegt, so hat er damit das Risiko begründet, dass die Sendung in der Zeit bis zur Abholung durch den Zusteller dem unkontrollierten Zugriff Unbefugter ausgesetzt war. Ihm kann daher keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden, wenn sein Hund den Antrag unbemerkt in eine Scheune verschleppt.

Fundstelle(n):
HAAAD-15290

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