Regelmäßiges Pendeln über die Grenze als Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft
Geschäftsreisen in den Ansässigkeitsstaat sind keine Nichtrückkehrtage
Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verständigungsvereinbarungen
Leitsatz
1. Von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als notwendige Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft ist auszugehen,
wenn der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich – in den Streitjahren jeweils an mehr als 150 Arbeitstagen – die Grenze zwischen
Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat in beide Richtungen überquert.
2. Geschäftsreisen in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers sind bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. von Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht zu berücksichtigen.
3. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als
Verwaltungsabkommen i. S. des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte
Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre gewonnen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1498 Nr. 24 EFG 2009 S. 1363 Nr. 17 GAAAD-15286
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