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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Entgeltfortzahlung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat der Arbeitnehmer

  • -

    an Feiertagen (vgl. „Feiertagslohn“),

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    bei Urlaub (vgl. „Urlaubsentgelt“),

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    bei Arbeitsverhinderung u. a. auch bei Quarantäne wg. Corona (vgl. „Arbeitsverhinderung“),

  • -

    im Krankheitsfall.

Die nachfolgenden Erläuterungen befassen sich mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2. Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung

LS+ SV+Wird Arbeitslohn fortgezahlt, so ist von dem fortgezahlten Arbeitslohn nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen der Steuerabzug vorzunehmen und der Beitrag zur Sozialversicherung zu berechnen.

LS+ SV+Soweit bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt sind, ist zu beachten, dass diese für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Zuschläge nicht steuer- und beitragsfrei bleiben können, da sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

Zu beachten ist auch, dass grds. alle Entgeltfortzahlungsbestandteile der Beitragspflicht unterliegen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Sofern also der Arbeitgeber ...

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