Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1
Instanzenzug: LG Landau, 4 T 9/08 vom AG Landau (Pfalz), 3 IN 209/06 vom
Gründe
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.179,65 EUR zuzüglich 626,95 EUR Auslagen nebst 19 % Umsatzsteuer von 913,25 EUR festzusetzen, zusammen 5.719,85 EUR. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 56.693,93 EUR zugrunde, in der Forderungen in Höhe von 55.568,93 EUR enthalten waren.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.000 EUR zuzüglich Auslagen von 150 EUR und 19 % Umsatzsteuer von 218,50 EUR festgesetzt, zusammen 1.368,50 EUR. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Amtsgericht und Landgericht haben die Forderungen nicht bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, weil an ihnen Absonderungsrechte bestünden und der Beschwerdeführer sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst habe.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung auf 4.179,65 EUR zuzüglich Auslagen von 500 EUR und Umsatzsteuer von 889,13 EUR, zusammen 5.568,78 EUR.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162; v. - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4).
Die Rechtsbeschwerde geht ebenso wie Landgericht und Amtsgericht davon aus, dass § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl I S. 3389) anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Geklärt ist, dass sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine umfassende Rückwirkung für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 11 Abs. 1 InsVV ergibt. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anwendbar ( z.V.b.).
Ob für die - wie hier - vor dem begonnenen vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die noch nach dem fortgedauert haben, neues Recht zur Anwendung kommt, kann dahinstehen.
Wäre das zuvor geltende Recht anwendbar, bliebe es bei den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom (BGHZ 165, 266) und (BGHZ 168, 321). Danach wären Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesen Fällen hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322). An dem Kriterium der erheblichen Befassung hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Da das Landgericht in nicht zulässigkeitsrelevanter Weise eine erhebliche Befassung abgelehnt hat, kann hier letztlich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt.
Die Rechtsbeschwerde hält drei Fragen zum Zwecke der Rechtsfortbildung für klärungsbedürftig. Die Fragen sind jedoch für das alte wie für das neue Recht eindeutig zu beantworten oder bereits geklärt.
1.
Die Frage, welches Maß an Gewissheit im Hinblick auf die Existenz der Aus- und Absonderungsrechte bestehen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nach altem Recht wie nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV eindeutig zu beantworten ist. Danach werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage nur zugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat. Voraussetzung ist, dass die Aus- und Absonderungsrechte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen. Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Durch seine Formulierung, dass Aussonderungsrechte geltend gemacht würden, wird dies nicht in Frage gestellt. Die Globalzession, auf der die Absonderungsrechte beruhen, ist vom Rechtsbeschwerdeführer selbst vorgetragen worden. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Streitig war lediglich, wie es sich auswirkt, wenn das nach § 51 Nr. 1 InsO bestehende Absonderungsrecht an den Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 129 ff InsO anfechtbar ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Mögliche Anfechtungsrechte entstehen erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung führt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen des Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr geltend gemacht und durchgesetzt werden (, ZInsO 2008, 508 Rn. 11). Auch wenn die Anfechtung durchgreift, führt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr entsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurück abgetreten gilt (, ZIP 2006, 2176, 2178). Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ab- oder Aussonderungsrechts hat deshalb für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters keine Bedeutung.
Auch der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters zugerechnet werden (vgl. , ZIP 2004, 1653, 1654; v. - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627).
2.
Die Frage, ob sich das Erfordernis der "erheblichen Befassung" auf die Vermögensgegenstände und/oder auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte an ihnen bezieht, ist geklärt. Beides steht einander gleich und ist jeweils auch alleine ausreichend (, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 5 a.E., Rn. 19 m.w.N.).
3.
In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, wann eine erhebliche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; , ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff; v. - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 7). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat der vorläufige Verwalter in seinem Vergütungsantrag darzulegen, spätestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist jedoch Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. , ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. - IX ZB 30/08). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Prüfung der Berechtigung und Werthaltigkeit der Forderungen auch bereits im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgenommen worden ist, die gesondert vergütet wurde.
4.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung zu bejahen. Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf alle Einzelpunkte in der Entscheidung einzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen oder aus einem Sachverhalt die von der Partei gewünschten rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-13507
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein