FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2565/08 EFG 2009 S. 88 Nr. 2
Gesetze:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1
DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2
DBA CHE Art. 15 Abs. 1
DBA CHE Art. 15 Abs. 2
DBA CHE Art. 15 Abs. 4
DBA CHE Art. 24 Abs. 1
Grenzgängereigenschaft eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Aktiengesellschaft bei zeitweiser
Tätigkeit in einem Drittstaat
Kollektivprokurist als leitender Angestellter
Leitsatz
1. Von einem als notwendige Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft erforderlichen regelmäßigen Pendeln über die Grenze
ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an 44 % seiner Arbeitstage die Grenze zwischen seinem Wohnsitzstaat Deutschland
und seinem Tätigkeitsstaat Schweiz überquert.
2. Für die Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz ist grundsätzlich
das gesamte Kalenderjahr maßgeblich.
3. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Die Grenzgängereigenschaft
entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist,
weil er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat tätig gewesen ist.
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