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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2565/08 EFG 2009 S. 88 Nr. 2

Gesetze: DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 DBA CHE Art. 15 Abs. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 24 Abs. 1

Grenzgängereigenschaft eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Aktiengesellschaft bei zeitweiser Tätigkeit in einem Drittstaat

Kollektivprokurist als leitender Angestellter

Leitsatz

1. Von einem als notwendige Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft erforderlichen regelmäßigen Pendeln über die Grenze ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an 44 % seiner Arbeitstage die Grenze zwischen seinem Wohnsitzstaat Deutschland und seinem Tätigkeitsstaat Schweiz überquert.

2. Für die Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz ist grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr maßgeblich.

3. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Die Grenzgängereigenschaft entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, weil er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat tätig gewesen ist.

4. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält für ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes leitender Angestellter. Diese Fiktion ist bei der Entscheidung zum Arbeitsort in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz bzw. zur Arbeitsausübung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, bei denen es sich jeweils um speziellere Bestimmungen handelt, die dem Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehen, nicht zu berücksichtigen.

5. Ein (Kollektiv-)Prokurist einer Schweizer Aktiengesellschaft ist leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 988 Nr. 16
EFG 2009 S. 88 Nr. 2
KAAAD-13387

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