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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1169/06

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Nachträgliches Bekanntwerden bei Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

Der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle oder Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, gilt nicht im Rahmen einer Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anschluss an das , EFG 1975, 142; gegen die , BFH/NV 2003, 2 und vom VI R 93/01, HFR 2005, 90).

Fundstelle(n):
CAAAD-13381

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