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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 5 Sa 328/06

Gesetze: TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5

Leitsatz

1. Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge mit sich überschneidenden Regelungsbereichen für ein und dasselbe Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten, ohne dass sich diese Tarifverträge ergänzen, wie dies z.B. regelmäßig bei einem Manteltarifvertrag und einem Entgelttarifvertrag der Fall ist.

2. Der Vorrang eines Haus- bzw. Firmentarifvertrages, der in Tarifkonkurrenz zu einem Verbands- bzw. Flächentarifvertrag steht, ist auf dessen Laufzeit beschränkt. Die durch einen Haustarifvertrag verdrängten Regelungen eines vollwirksamen Verbandstarifvertrags leben nach Fristablauf bzw. Kündigung des Haustarifvertrages wieder auf und entfalten so wieder ihre volle Normwirkung ( -).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 948 Nr. 17
CAAAD-13047

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