Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 1 Ta 133/06

Gesetze: ZPO § 118

Leitsatz

1. Verlangt das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage von Urkunden glaubhaft macht, hat es hierfür eine konkrete Frist zu setzen.

2. Weist das Arbeitsgericht den Antrag ohne eine solche Fristsetzung zurück, so muss der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen bei der Rüge des rechtlichen Gehörs innerhalb der Beschwerdefrist und spätestens bis zum Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vortragen, was er bei Fristsetzung vorgetragen hätte und zugleich dieses Vorbringen nachholen.

Fundstelle(n):
ZAAAD-11078

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen