BGH Beschluss v. - IX ZB 3/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 26 Abs. 2; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Regensburg, 2 T 553/07 vom AG Regensburg, 4 IN 24/07 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 InsO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

a)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umstände zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) .

b)

Ein solcher Schluss ist hier nicht möglich, weil das Beschwerdegericht den nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag der Schuldnerin im Schreiben vom aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (, FamRZ 2004, 1552; v. - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269, Rn. 10; st.Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 236 Rn. 6a und § 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende Vertretungsmacht der Rechtsanwälte, denen der Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde, erstmals mit Schreiben vom geltend gemacht wurde.

2.

Auf den Sachvortrag im Schreiben vom kam es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. Die Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am das Schreiben des Registergerichts vom erhalten und dadurch Kenntnis vom Beschluss des Insolvenzgerichts erlangt hatte (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig über Art, Form und Frist des möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen (, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick auf das noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben vom , das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung weder offenkundig noch aktenkundig waren (, WM 2003, 2478, 2479).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAD-10847

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein