Keine Überprüfung des Ausschlusses des Halbeinkünfteverfahrens und der Pauschalbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit
(Art 56 Abs. 1 EG-Vertrag) bei Fonds mit Sitz im Drittstaat (USA)
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds
Leitsatz
1. Weder der Umstand, dass für Erträge aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentmentfonds (sog. „schwarze”
Fonds) im Veranlagungszeitraum 2002 nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ausgeschlossen
ist, noch die Regelungen zur Pauschalbesteuerung der Erträge nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG
oder sonstiges Verfassungsrecht.
2. Die Regelungen des § 18 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens) und des § 18 Abs.
3 AuslInvestmG (Pauschalbesteuerung) sind bei einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat (hier: USA) nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 56 Abs. 1 EG) zu prüfen, weil Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentvermögen Finanzdienstleistungen i.S.d. Art
57 Abs. 1 S. EG erbringen und somit die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind.
3. Die in 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG vorgesehene Anknüpfung an das Entgelt für die Rückgabe tritt bei „schwarzen” Fonds an
die Stelle der bei den sog. weißen und grauen Fonds i.S.d. § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AuslInvestmG geregelten Zwischengewinnbesteuerung
nach § 17 Abs. 2a AuslInvestmG. Die von einem „schwarzen” Fonds mit Sitz in den USA stammenden, nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
mit den USA (DBA-USA) vom von der inländischen Besteuerung freigestellt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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