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FG München Urteil v. - 10 K 4614/05 EFG 2009 S. 554 Nr. 8

Gesetze: AuslInvestmG § 18 Abs. 1 S. 1AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 1AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 3AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG § 17 Abs. 2a AuslInvestmG § 17 Abs. 3 GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 EG Art. 56 Abs. 1 EG Art. 57 Abs. 1 S. 1 DBA USA 1989

Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

Keine Überprüfung des Ausschlusses des Halbeinkünfteverfahrens und der Pauschalbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 Abs. 1 EG-Vertrag) bei Fonds mit Sitz im Drittstaat (USA)

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

Leitsatz

1. Weder der Umstand, dass für Erträge aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentmentfonds (sog. „schwarze” Fonds) im Veranlagungszeitraum 2002 nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ausgeschlossen ist, noch die Regelungen zur Pauschalbesteuerung der Erträge nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht.

2. Die Regelungen des § 18 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens) und des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG (Pauschalbesteuerung) sind bei einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat (hier: USA) nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) zu prüfen, weil Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentvermögen Finanzdienstleistungen i.S.d. Art 57 Abs. 1 S. EG erbringen und somit die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind.

3. Die in 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG vorgesehene Anknüpfung an das Entgelt für die Rückgabe tritt bei „schwarzen” Fonds an die Stelle der bei den sog. weißen und grauen Fonds i.S.d. § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AuslInvestmG geregelten Zwischengewinnbesteuerung nach § 17 Abs. 2a AuslInvestmG. Die von einem „schwarzen” Fonds mit Sitz in den USA stammenden, nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA) vom von der inländischen Besteuerung freigestellt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




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