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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 7 KO 1955/08 EFG 2009 S. 686 Nr. 9

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2, GKG § 66 Abs. 1 S. 1, EStG § 35

Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Leitsatz

1. Liegt der Klage über einen Gewinnfeststellungsbescheid der Streit über die Zuordnung zu einer Einkunftsart zugrunde und ist der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig ist, ist der Streitwert mit 1 % der streitigen Einkünfte anzusetzen.

2. Bei der Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids ist der Streitwert nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen. Auswirkungen auf Folgesteuern oder andere Steuerarten bleiben unberücksichtigt.

3. Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nicht auf das geltend gemachte Gesamtinteresse an.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 686 Nr. 9
ZAAAD-10589

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