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SteuerStud Nr. 3 vom Beilage Seite 1

§ 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung

von Dr. Detlef Roland, Präsident der Bundesfinanzakademie a. D., Bonn

Vorbemerkungen

Praktische Bedeutung hat die Befassung mit der Definition der Steuer und die Abgrenzung der Steuern von anderen Abgaben, von Vorzugslasten, Sonderlasten und Sonderabgaben für Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Ertragshoheit, der Verwaltungszuständigkeit, des Verfahrensrechts und des Gerichtsstands in Streitsachen.

Während sich die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Steuern aus Art. 105 GG ergibt, folgt sie bei den Sonderlasten aus Art. 70 ff. GG.

Im Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Solidarität im föderalen Bundesstaat spinnen Art. 106 und 107 GG ein feines Netz der bundesstaatlichen Finanzverfassung, der Ertragshoheit, des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern, des horizontalen Finanzausgleichs unter den Ländern und der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen. Dieses föderale System wird mit Sonderabgaben umgangen und untergraben, wenn sie ausufern.

Für die Verwaltung von Zöllen und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sind nach Art. 108 Abs. 1 GG die Behörden der Zollverwaltung zuständig, während die Verwaltung der Besitz- und Verkehrsteuern nach Art. 108 Abs. 2 und 3 GG den Steuerbehörden der Länder obliegt, auf unterer Verwaltungsebene also den Finanzämtern....