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LAG München Beschluss v. - 9 TaBV 127/06

Gesetze: BetrVG § 99

Leitsatz

1. Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers stellt eine erneute Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 BetrVG dar ( AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972).

2. Die Frage, ob eine Erhöhung der Arbeitszeit als nicht unerheblich anzusehen ist, darf nicht nur im Hinblick auf den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer beantwortet werden. Entscheidend ist zu berücksichtigen, ob durch die Aufstockung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer die Interessen der Belegschaft berührt sein können. Und hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers erhöhen will, sondern die Arbeitszeit von mehreren oder einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer; dies kann durchaus gravierende Auswirkungen auf die Belegschaft haben.

3. Eine erneute Eingruppierungsentscheidung ist nicht zu treffen, wenn sich durch die Erhöhung der Arbeitszeit die Eingruppierung nicht ändert.

4. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Auskunft, mit welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart hat ohne das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-09464

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